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Wer ist für das Nachlassverfahren zuständig?
Die Teilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. Selbstverständlich sind dabei allfällige Testamente und Erbverträge zu berücksichtigen. Häufig wird vom Verstorbenen ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Eine amtliche Mitwirkung durch die zuständige Behörde am Wohnsitz des Verstorbenen erfolgt nur auf Verlangen eines Erben.







